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Satzung

Satzung des Haus- und Grundeigentümer e. V., Wiesbaden-Biebrich, gegr. 1894

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein führt den Namen: "Haus- und Grundeigentümer e.V.,Wiesbaden-Biebrich, gegr.1894".Er ist am 09.10.1895 aus dem am 29.11.1894 gegründeten Nordend- Verein Biebrich hervorgegangen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Wiesbaden-Biebrich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck

§ 2

Der Verein bezweckt die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange des Haus- und Grundeigentums, die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder. Die Vereins- tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet.

Mitgliedschaft

§ 3

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die Eigentümer oder dinglich zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt sind.

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist angenommen, wenn dem Antragsteller die Mitgliedskarte zugegangen ist.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Tod

Der Austritt ist durch schriftliche Ankündigung für das Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig, frühestens nach zweijähriger Mitgliedschaft.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluß des Vorstandes die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen. Sie entscheidet endgültig.

Mitgliedsbeitrag

§ 4

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in einem Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Verein oder die Beauftragten sind ausgeschlossen, es sei denn, diese haben vorsätzlich gehandelt.

b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundeigentums wahrzunehmen und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Der Vorstand

§ 6

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer, jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

b) den Beisitzern.

Wiederwahl ist zulässig.

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vortsand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des 2. Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Mitgliederversammlung

§ 7

Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundeigentums, die Tätigkeit des Vereins, sowie der ihr zustehenden Beschlußfassung.

Jährlich ist eine Hauptversammlung durchzuführen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

1. Geschäftsbericht

2.Rechnungslegung (diese muß vorher von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft werden)

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl der Rechnungsprüfer

5. Wahl des Vortandes (soweit erforderlich).

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Er muß es, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Einladung ergeht schriftlich (auch an den Landesverband) oder durch Veröffentlichung in den Wiesbadener Tageszeitungen oder in der Verbandszeitung. Sie hat spätestens zwei Wochen vor der Versammlung, mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu einem Beschluß der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der auch das Ergebnis der Wahlen und gefaßten Beschlüsse anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Änderung der Satzung

§ 8

Änderung der Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Sie bdürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt angeführt ist.

Auflösung des Vereins

§ 9

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden die Auflösung beschließen kann.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verfügen.

Gerichtsstand

§ 10

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte in Wiesbaden zuständig.

Wiesbaden-Biebrich, 23 März 1979

 

 

     

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